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Abhandenkommen von Sachen

Liegt vor, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache unfreiwillig verloren hat.

Unfreiwillig ist der Verlust nicht nur, wenn er gegen den Willen des Eigentümers erfolgt: Es reicht, dass er keinen Willen zur Besitzaufgabe hatte.
Ist der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer, kommt es auf den Willen des unmittelbaren Besitzers an.

Abhanden kommen Sachen somit sowohl bei Diebstahl (gegen den Willen) als auch bloßem Verlierens (ohne den Willen).
Es kommt für die Freiwilligkeit auf den tatsächlichen Willen an. Wer eine Sache unter Täuschung oder in einem Irrtum herausgibt, handelt dennoch freiwillig, so dass ihm die Sache nicht abhanden gekommen ist.

Rechtliche Bedeutung hat der Begriff vor allem für den gutgläubigen Erwerb.
Der Erwerber einer Sache erlangt kein Eigentum, wenn sie dem früheren Eigentümer:

sofern es sich nicht um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
Der Eigentümer kann die Sache dann von dem gutgläubiger Erwerber zurückverlangen.

Ähnliches gilt für den Besitz: Der früherer Besitzer einer beweglichen Sache kann, wenn ihm der Besitz abhanden gekommen ist, vom neuen Besitze stets die Herausgabe der Sache fordern, auch wenn der neue Besitzer sie gutgläubig erlangt hat.

Wird eine Sache durch einen Geschäftsunfähigen weggegeben, geschieht dies stets unfreiwillig, so dass die Sache grundsätzlich als abhanden gekommen anzusehen ist.

Die Sache ist solange abhanden gekommen, bis der Eigentümer wieder den unmittelbaren Besitz an der Sache hat oder er die Rückerlangung ablehnt.

Praxistipp:

Wer vor Gericht den (gutgläubigen) Erwerb des Eigentums an einer Sache bestreitet, muss beweisen, dass die Sache abhanden gekommen ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Besitz
Eigentum
Eigentumsvermutung
Geschäftsfähigkeit
Sachenrecht

Norm:
§ 935 BGB
§ 1007 BGB


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