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Adoption/ internationale

Annahme eines ausländischen Kindes.

Die stark angestiegene Anzahl adoptionswilliger Ehepaare und Einzelpersonen und die demgegenüber geringe Anzahl der im Inland zur Adoption vorgemerkten Kinder haben in der Vergangenheit häufig dazu geführt, dass adoptionswillige Ehepaare sich Kinder haben im Ausland vermitteln lassen, wobei auch die Dienste illegaler Vermittler in Anspruch genommen wurden. Um dem entgegenzuwirken, wurde das "Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5. 1993" (Haager Übereinkommen) geschaffen, das die Bundesrepublik am 7. November 1997 unterzeichnet hat. Deutschland wurde mit Wirkung zum 1. März 2002 Vertragsstaat.

Die Regeln des Haager Übereinkommens wurden durch das "Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts" in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz besteht im Wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:

Das internationale Adoptionsrecht gilt nur für die Adoption Minderjähriger.

Die Zuständigkeiten und die praktische Ausführung einer internationalen Adoption sind im Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz geregelt. Das Adoptionswirkungsgesetz bestimmt die rechtlichen Voraussetzungen einer Adoption, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht.

Wichtige Stellen für eine internationale Adoption in Deutschland sind:

Zuständig zur Feststellung der Adoption ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat.

Praxistipp:

Wer Interesse an einer Adoption hat, sollte sich zur Beratung an die örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle beim Landesjugendamt oder an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamtes oder an eine auf internationale Arbeit spezialisierte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft wenden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abstammung
Abkömmlinge
Adoption
Familienrecht
Jugendamt
Kindschaftssachen
Pflegekind
Vormundschaftsgericht


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