Vertreter der Staatsanwaltschaft, der im Gegensatz zum Staatsanwalt nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss.
Amtsanwälte sind im Regelfall Beamter des gehobenen Justizdienstes mit
einer Zusatzausbildung.
Meist sind Amtsanwälte frühere Rechtspfleger.
Der Amtsanwalt bearbeitet die Kriminalität im unteren Bereich und tritt als
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beim Strafrichter des Amtsgerichts
auf.
Welche Aufgaben dem Amtsanwalt übertragen werden dürfen, ist in den
Nrn.19 bis 21 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft
(OrgStA) geregelt und umfasst:
Der Amtsanwalt darf aber nicht auftreten in:
Meist bearbeitet der Amtsanwalt Verkehrsdelikte.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Assessor
Beamter
Berufsrichter
Ehrenamtliche Richter
Europäischer Rechtsanwalt
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Justiziar
Notar
Rechtsanwalt
Schöffen
Staatsanwaltschaft
Volljurist
Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Jugendstrafrecht Teil 2
Norm:
§ 145 GVG