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Androhung des Zwangsmittels

Formelle Ankündigung der Vollstreckungsbehörde, einen erlassenen Verwaltungsakt notfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen.

Ein Zwangsmittel darf grundsätzlich nur angewandt werden, wenn es vorher angedroht wurde. Die Androhung ist Voraussetzung für die formelle Rechtmäßigkeit der Festsetzung und der Anwendung des Zwangsmittels.
Ohne vorherige Androhung ist Verwaltungszwang nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere, wenn das Zwangsmittel zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist (Sofortvollzug).

Zweck der Androhung ist es, den Betroffenen zu warnen. Sie soll ihm aufzeigen, welche Zwangsmaßnahme auf ihn zukommen könnte, wenn er nicht der von ihm geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung nachkommt.

Die Androhung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, da sie das Zwangsmittel verbindlich festlegt.
Die Androhung kann mit dem ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden werden, sie muss es aber nicht.

Für die Rechtmäßigkeit der Androhung muss die Behörde sowohl inhaltliche als auch formale Voraussetzungen beachten:

Darüber hinaus ist die Androhung nur rechtmäßig, wenn das angedrohte Zwangsmittel überhaupt zulässig ist. Insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel, aber auch eine Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält. Landesrechtlich ist teilweise die Androhung mehrerer Zwangsmittel zulässig, wenn angegeben wird, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen.

In den Zeitpunkt, für den eine Vollstreckung angedroht wird, muss der Verwaltungsakt vollstreckbar sein (sofortige Vollziehung oder Bestandskraft), andernfalls ist die Androhung rechtswidrig.

Praxistipp:

Die Bundesländer haben aufgrund der Ermächtigungen in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und § 80 Absatz 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Landesbehörden ausgeschlossen. Wer dagegen vorgehen will, sollte deshalb einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht oder auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde stellen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aufschiebende Wirkung
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Beitreibung
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Ersatzvornahme
Ersatzzwangshaft
Festsetzung des Zwangsmittels
Sofortvollzug
Unmittelbarer Zwang
Verhältnismäßigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszwang
Vollstreckungsbehörde
Zustellung im Verwaltungsrecht
Zwangsgeld
Zwangsmittel

Norm:
§ 13 VwVG


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