Jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert und er nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Der Begriff ist in § 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) legal definiert.
Im Gesetz verankert ist die Vermutung, dass jedes Gewerbe ein Handelsgewerbe ist. Aus der Formulierung "es sei denn" ergibt sich, dass derjenige, der sich auf das Nichtvorliegen eines Handelsgewerbes beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass der Betrieb nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Kleingewerbe).
Für die Unterscheidung zwischen Handels- und Kleingewerbe ist entscheidend, ob der Betrieb nach Art (z. B. Komplexität der Geschäftsvorgänge, Vielfalt der geschäftlichen Handlungen) und Umfang (z.B. Umsatzhöhe, Anzahl der Beschäftigten; Höhe des Betriebsvermögens) im Gesamtbild einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. Nicht entscheidend ist, ob der Betrieb tatsächlich in kaufmännischer Weise geführt wird.
Der Betreiber eines Handelsgewerbes ist automatisch Kaufmann im Sinne des HGB.
Die Eintragung ins Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung.
Jedoch kann sich auch jeder Kleingewerbetreibende ins Handelsregister eintragen lassen. In diesem Fall entsteht durch die Eintragung ein Handelsgewerbe, auch wenn der Betrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert (§ 2 HGB). Die Eintragung ins Handelsregister hat in diesem Fall konstitutive Wirkung.
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe können nur durch Eintragung zum
Handelsgewerbe werden (§ 3 HGB).
Freiberufler zählen nicht als Gewerbetreibende.
Wer ein Handelsgewerbe betreibt, muss im Geschäftsverkehr die besonderen Regeln des Handelsrechts beachten.
Ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann sich nicht darauf berufen, dass er kein Handelsgewerbe betreibe (§ 5 HGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einzelunternehmen
Firma
Gewerbe
Gewerbefreiheit
Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann
Handelsbrauch
Handelsrecht
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Kammer für Handelssachen
Kaufmann
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 1 HGB
§ 2 HGB
§ 3 HGB
§ 5 HGB